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Personalausweis - Statusabfrage


  • Bürgerinnen und Bürger können den Bearbeitungsstatus schriftlich, telefonisch, persönlich und sofern angeboten online abfragen.
  • Für die OnlineAbfrage werden ggf. die Seriennummer des beantragten Dokuments oder ein ausgehändigter QR Code benötigt.
  • Die Bearbeitungsdauer und Rückmeldungen können je nach Art der Abfrage variieren.
  • Die zuständige Personalausweisbehörde ist für alle Statusinformationen zum beantragten Dokument zuständig.

Leistungsbeschreibung

Sie können den Bearbeitungsstatus Ihres Personalausweises bei Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde persönlich, telefonisch oder schriftlich erfragen. Sofern Ihre Personalausweisbehörde dies anbietet, können Sie den Bearbeitungsstatus auch online abfragen.

Bitte geben Sie die Seriennummer des beantragten hoheitlichen Dokumentes ein. Die Seriennummer finden Sie auf einem bei Antragstellung ausgehändigten Infoblatt.

Den aktuellen Bearbeitungsstatus Ihres Personalausweises können Sie persönlich, telefonisch, schriftlich oder sofern verfügbar online abfragen.

Bitte beachten Sie bei persönlichen oder telefonischen Anfragen die Öffnungszeiten Ihrer Personalausweisbehörde.

Falls Ihre Personalausweisbehörde eine Online-Statusabfrage anbietet, benötigen Sie hierfür gegebenenfalls die Seriennummer Ihres beantragten Dokuments oder den dazugehörigen QR Code.

Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.

Die Zuständigkeit liegt bei der Personalausweisbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.

Voraussetzung für die Statusabfrage ist, dass Sie zuvor einen Personalausweis beantragt haben.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Art der Abfrage unterschiedlich ausfallen.

Sollten Sie mit der Entscheidung der Personalausweisbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.

Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.

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