Grundschule - Aufnahme - Am Westerminnerweg
Grundschule - Aufnahme - Am Westerminnerweg
Textblöcke ein-/ausklappenHinweis: Nach der Online-Einreichung muss der Antrag ausgedruckt, von allen Sorgeberechtigten unterschrieben und bei der Schule eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihr schulpflichtiges Kind über dieses Online-Portal bei der jeweils zuständigen Schule anmelden. Die Zuständigkeit für Ihr Kind ergibt sich aus festgelegten Schulbezirken ganz automatisch. Ihre Wohnadresse legt eindeutig fest, an welcher Schule Sie Ihr Kind anmelden müssen. Eine Liste der Straßen, die dem Schulbezirk der Grundschule Am Westerminnerweg zugeordnet sind, finden Sie unten unter Dokumente.
Der Zeitraum für die Anmeldung an der Schule ist jeweils vom 01.04. – 30.04. des Vorjahres der Einschulung.
Beispiel: Ihr Kind wird zum 01.08.2026 schulpflichtig. Die Anmeldung für Ihr Kind findet vom 01.04. – 30.04.2025 statt.
Wichtig: Auch, wenn Sie die Einschulung für Ihr Kind um ein Jahr hinausschieben oder es zurückgestellt wird, müssen Sie verpflichtend im Jahr vor der Einschulung die Anmeldung für Ihr Kind vornehmen.
Die Schuleingangsuntersuchung durch das Gesundheitsamt findet im Laufe des letzten Kitajahres vor dem Beginn der Schulpflicht statt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für den Prozess der Online-Anmeldung benötigen Sie die folgenden Dokumente (bzw. Scans von diesen):
- Impfpass oder ärztliche Bescheinigung als Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes Ihres Kindes
- Geburtsurkunde Ihres Kindes
- ggf. letztes Zeugnis Ihres Kindes (bei Schulwechsel)
- ggf. schriftliche Erklärung zur Hinausschiebung der Einschulung
- ggf. Nachweis über alleiniges Sorgerecht (wenn Sorgerecht bei nur einer Person liegt)
- ggf. Sorgerechtserklärung des Kindsvaters (bei unverheirateten Partnern)
- ggf. Vollmacht in schulischen Angelegenheiten (bei getrenntlebenden Sorgeberechtigten)
Nach der Online-Einreichung muss der Antrag ausgedruckt, von allen Sorgeberechtigten unterschrieben und innerhalb der genannten Anmeldefrist bei der Schule eingereicht werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Der Zeitraum für die Anmeldung an der Schule ist jeweils vom 01.04. – 30.04. des Vorjahres der Einschulung.
- Die formlose Erklärung zum Hinausschieben des Schulbesuchs um ein Jahr ist vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres spätestens bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.
Rechtsgrundlage
Es besteht für Ihr Kind eine Schulpflicht. In Niedersachsen wird ein Kind in der Regel eingeschult, wenn es bis zum 1. Oktober eines Jahres den 6. Geburtstag hat.
Auch Kinder, die nach dem 1. Oktober geboren sind (sogenannte Kann-Kinder), können angemeldet werden. Einen besonderen Stichtag gibt es hier nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter.
Wenn Ihr Kind in der Zeit vom 2. Juli bis zum 1. Oktober seinen sechsten Geburtstag hat, können Sie den Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausschieben. Diese muss nicht begründet werden (Flexibilisierung des Einschulungstermins).
Ihr Kind verbleibt dann in der Regel ein weiteres Jahr in der Kita. Neben der schriftlichen Erklärung müssen Sie aber unbedingt Kontakt zu Ihrer Kita im Vorfeld aufnehmen, um sicherzustellen, dass Ihr Kind dort auch einen Kita-Platz erhalten kann.
Ihr schulpflichtiges Kind kann für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund seines Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass es nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule mitarbeiten kann. Es kann zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden oder noch ein weiteres Jahr die Kita besuchen. Die Entscheidung über die Einschulung oder Zurückstellung Ihres Kindes trifft die Schulleitung nach Beratung mit Ihnen als Erziehungsberechtigte.
In Niedersachsen werden alle Kinder vor der Einschulung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Gesundheitszustands ärztlich untersucht. Dabei werden schulrelevante Stärken und Schwächen des Kindes ermittelt. Sie werden beraten und ggf. werden Fördermaßnahmen für Ihr Kind empfohlen. Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist für Ihr Kind Pflicht. Sie erhalten eine Einladung durch das Gesundheitsamt des Landkreises Stade.
Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen finden Sie
- im niedersächsischen Schulgesetz (NSchG)
Themen u.a.:
§ 56 Untersuchungen
§ 64 Beginn der Schulpflicht
§ 71 Pflichten der Erziehungsberechtigten - im Grundsatzerlass „Die Arbeit in der Grundschule“
- im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)